Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 94
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.Abän­de­rung des Ban­ken­ge­setzes (BankG)
2.Abän­de­rung des E-Geld­ge­setzes (EGG)
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Bankengesetzes sowie des E-Geldgesetzes
 
4
Im Rahmen der Schaffung des neuen Rechtsrahmens für die Sicherung von Einlagen bei Banken wurden auch das Gesetz über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, und das E-Geldgesetz (EGG), LGBl. 2011 Nr. 151, abgeändert. Im Zuge dieser Abänderung wurden aufgrund eines redaktionellen Versehens die Art. 30q und 30r BankG sowie der Art. 29 EGG aufgehoben, obwohl diese Bestimmungen für die Zusammenarbeit der FMA mit anderen zuständigen Behörden aus Drittstaaten im Bereich der Bankenaufsicht sowie im Bereich der Aufsicht über E-Geld-Institute immanent wichtig sind. Durch die gegenständliche Abänderung des Bankengesetzes werden die Art. 30q und 30r (neu Art. 30p und 30q) BankG sowie der Art. 29 EGG wieder in Geltung gesetzt, um der FMA den Informationsaustausch und das Schliessen von Kooperationsvereinbarungen mit Bankenaufsichtsbehörden aus Drittstaaten erneut zu ermöglichen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht (FMA)
5
Vaduz, 3. September 2019 LNR 2019-1179
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Bankengesetzes sowie des E-Geld an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 29. April 2019 wurde das Gesetz vom 27. Februar 2019 über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; EAG), LGBl. 2019 Nr. 105, im Landesgesetzblatt kundgemacht. Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz schafft den gesetzlichen Rahmen für die Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149) in Liechtenstein. Im Zuge der Schaffung des neuen gesetzlichen Rahmens für die Einlagensicherung wurden auch das Gesetz über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, und das E-Geldgesetz (EGG), LGBl. 2011 Nr. 151, abgeändert. Einerseits wurden durch diese Abänderung notwendige Anpas-
6
sungen im BankG an die durch das EAG geschaffene neue Rechtslage vorgenommen. Andererseits wurden im Sinne der Rechtsbereinigung und Rechtssicherheit auch andere Abänderungen des BankG bzw. des EGG vorgenommen.
Im Rahmen dieser Abänderung wurden auch die Art. 30p bis 30r BankG bzw. der Art. 29 EGG aufgehoben. Als Begründung wurde dafür in den Erläuterungen unter anderem ausgeführt, in Bezug auf die Tätigkeit von Zweigstellen von Banken, Wertpapierfirmen oder E-Geld-Instituten aus Drittstaaten erfolge dahingehend eine Klarstellung, dass Zweigstellen von Drittstaaten in Liechtenstein eine eigenständige Bewilligung (und damit Rechtssubjektivität) benötigen. Mit der Streichung der Art. 30p bis 30r BankG bzw. der Art. 28 und 29 EGG werde klargestellt, dass Zweigstellen aus Drittstaaten nicht günstiger gestellt werden dürften als Zweigstellen aus EWR-Mitgliedstaaten und daher insbesondere nicht an der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit des EWR partizipieren könnten.
Bei der Aufhebung der Art. 30q und 30r BankG sowie des Art. 29 EGG handelte es sich jedoch um ein Versehen. Diese Artikel bilden die notwendige allgemeine Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zwischen der FMA und Bankenaufsichtsbehörden aus Drittstaaten im Bereich der Bankenaufsicht bzw. im Bereich der Aufsicht über E-Geld-Institute.
LR-Systematik
9
95
952
9
95
950
LGBl-Nummern
2019 / 312
2019 / 311
Landtagssitzungen
03. Oktober 2019
Stichwörter
Abän­de­rung Bankengesetz
Abän­de­rung E-Geldgesetz
FMA Informationsaustausch
Schaf­fung des neuen Rechtsrahmens
Sch­liessen von Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rungen mit Ban­ken­auf­sichts­be­hörden aus Drittstaaten
Siche­rung von Ein­lagen bei Banken