Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2010 / 95
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Geplante Umsetzung
5. Stel­lung­nahme der Verbände
6. Ver­hältnis zur Schweiz
7.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
8.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II. Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Beschluss Nr. 71/2010 des gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2009/131/EG zur Änderung von Anhang VII der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems)   
 
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Mit der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft werden die Bedingungen festgelegt, die für die Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft im Einklang mit der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt sein müssen. Diese Bedingungen betreffen die Planung, den Bau, die Inbetriebnahme, die Umrüstung, die Erneuerung, den Betrieb und die Instandhaltung von Bestandteilen des Systems und darüber hinaus die Qualifikationen sowie die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen in Bezug auf das für seinen Betrieb und seine Instandsetzung eingesetzte Personal.
Mit der Richtlinie 2009/131/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Änderung von Anhang VII der Richtlinie 2008/57/EG erfolgt eine Adaptierung der Liste jener Parameter, die im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme nicht TSI1-konformer Fahrzeuge zu prüfen sind, da die Europäische Eisenbahnagentur die ursprüngliche Liste in einigen Punkten für nicht sachgerecht erachtet hat.
Die Richtlinie sieht auf EU-Seite eine Umsetzungsfrist bis 19. Juli 2010 vor.
Derzeit ist im Zuge des geplanten S-Bahn Projekts zwischen Feldkirch und Buchs eine Totalrevision des liechtensteinischen Eisenbahngesetzes in Arbeit. Die Revision betrifft die Umsetzung des gesamten EWR-Acquis im Eisenbahnwesen und umfasst auch die Richtlinie 2009/131/EG.
Zuständiges Ressort
Ressort Verkehr
Betroffene Amtsstellen
Amt für Handel und Transport
Tiefbauamt
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Vaduz, 14. September 2010
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beschluss Nr. 71/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.



 
1Technische Spezifikationen für die Interoperabilität
 
1.Ausgangslage
Am 11. Juni 2010 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2009/131/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Änderung von Anhang VII der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Die Richtlinie sieht auf EU-Seite eine Frist bis 19. Juli 2010 vor, innerhalb welcher die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften zu erlassen haben, um der vorliegenden Richtlinie zu entsprechen.
Landtagssitzungen
20. Oktober 2010
20. Oktober 2010
Stichwörter
EG-Richt­linie 2008/57/EG
EG-Richt­linie 2009/131/EG
Eisen­bahn, Richt­linie betr. Interoperalität
EWR-Aus­schuss Beschluss Nr. 71/2010
Inte­r­ope­ra­bi­lität des Eisenbahnsystems
Richt­linie über die Inte­r­ope­ra­lität des Eisenbahnsystems
RL 2008/57/EG
RL 2009/131/EG
Ver­kehr, Eisen­bahn, Richtlinienumsetzung