Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2010 / 96
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
3.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
style="color:#858A8F"Kein Titel
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Abän­de­rung des Volksrechtegesetzes
2.Finanz­haus­halts­ge­setz
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Neufassung des Finanzhaushaltsgesetzes sowie die Anpassung des Volksrechtegesetzes aufgeworfenen Fragen 
(ersetzt die Stellungnahme der Regierung Nr. 7/2010 vom 23.2.2010)
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Im November 2008 hat der Landtag die ihm von der Regierung unterbreitete Novelle zum Finanzhaushaltsgesetz sowie parallel dazu Änderungen der Verfassung sowie des Volksrechtegesetzes in erster Lesung beraten. Für die Landtagssitzung vom März 2010 wurde das Gesetzesprojekt sodann für die zweite Lesung traktandiert (Stellungnahme der Regierung Nr. 7/2010). Aufgrund unterschiedlicher Auffassungen zu einzelnen Verfassungsbestimmungen konnten jedoch die vorgeschlagenen Verfassungsänderungen nicht vorgenommen werden. Die Regierung wurde daraufhin vom Landtag beauftragt, einen separaten Bericht zu den Änderungen der Verfassung im Sinne einer ersten Lesung zu erstellen. Dieser Bericht wurde von der Regierung verfasst und dem Landtag zur Behandlung unterbreitet. Die vorliegende Stellungnahme zur Neufassung des Finanzhaushaltsgesetzes sowie zur Anpassung des Volksrechtegesetzes ersetzt somit die Stellungnahme der Regierung Nr. 7/2010. Der inhaltliche Unterschied besteht v.a. darin, dass zum einen die Verfassungsänderungen wie erwähnt in einem separaten Bericht behandelt werden und somit hier nicht mehr enthalten sind und zum anderen die Finanzkompetenzen der Regierung - abgeleitet von der neu vorgeschlagenen Höhe der Finanzreferendumsgrenze - angepasst wurden.
Was die übrigen Themenbereiche betrifft, so hat die Regierung auf Basis der geführten Debatte im November 2008 verschiedene Anpassungen vorgenommen. Wesentliche Veränderungen schlägt sie bei der Bewertung des Finanzvermögens sowie für die Handhabung des Finanzleitbildes als Steuerungsinstrument des Finanzhaushalts vor.
Aufgrund der intensiven Diskussion im Landtag betreffend die Bewertungssystematik für das Finanzvermögen in der Bilanz des Landes hat die Regierung ihre Gesetzesvorlage in dem Sinne angepasst, als neu das gesamte Finanzvermögen - d.h. auch die Finanzanlagen - zum Verkehrswert bewertet werden sollen. Aufgrund der hohen Volatilität des Finanzergebnisses und der entsprechenden Auswirkungen auf das Ergebnis der Landesrechnung hatte sie ursprünglich den Ansatz gewählt, dass Gewinne und Verluste aus den Vermögensanlagen erst in dem Zeitpunkt erfolgswirksam verbucht werden sollen, in welchem sie effektiv realisiert werden, während nicht realisierte Erfolge erfolgsneutral über das Eigenkapital hätten verbucht werden sollen.
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Eine weitere wesentliche Änderung gegenüber der ursprünglichen Vorlage betrifft die Handhabung der Eckwerte des Finanzleitbildes. Ergänzend zum Vorschlag der Regierung, dass diese dem Landtag bei einer Nichteinhaltung der Eckwerte während einer Finanzplanperiode verpflichtend entsprechende Korrekturmassnahmen vorzuschlagen hat, wurde vom Landtag gefordert, dass solche Massnahmen einen entsprechenden Konkretisierungsgrad und einen Zeitplan beinhalten müssten. Auf dieses Anliegen ist die Regierung eingegangen, allerdings mit der Neuerung, dass aufgrund der höheren inhaltlichen Anforderungen eine gleichzeitige Vorlage von Massnahmen mit der Finanzplanung nicht möglich ist und diese deshalb neu innerhalb eines halben Jahres nach der Behandlung des Finanzplanes durch den Landtag von der Regierung vorgelegt werden müssen.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Stabsstelle Finanzen, Landeskasse
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Vaduz, 21. September 2010
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Neufassung des Finanzhaushaltsgesetzes sowie die Anpassung des Volksrechtegesetzes (BuA Nr. 121/2008) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
In seiner Sitzung vom 21. November 2008 hat der Landtag die Regierungsvorlage zur Neufassung des Finanzhaushaltsgesetzes sowie die Anpassung der Verfassung und des Volksrechtegesetzes in erster Lesung beraten. Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.
Der vorliegende Bericht ersetzt die Stellungnahme Nr. 7/2010 der Regierung. Diese wurde im März 2010 im Landtag behandelt. Allerdings fanden die beantragten Verfassungsänderungen keine Mehrheit, sodass das gesamte Gesetzesprojekt im Landtag nicht weiter bearbeitet werden konnte. Der Landtag hat sodann die Regierung damit beauftragt, einen ergänzenden Bericht zu den geplan-
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ten Verfassungsänderungen zu erstellen und dem Landtag im Sinne einer ersten Lesung zur Behandlung vorzulegen. Dies ist erfolgt und dem Landtag steht eine entsprechende Vorlage zur Verfügung. Aus Sicht der Regierung sollte folgender Zeitplan für die weitere und damit abschliessende Behandlung des Gesetzesprojekts eingehalten werden:
Oktober 2010
Traktandierung der beiden Berichte der Regierung zur Verfassungsänderung einerseits und zur Neufassung des Finanzhaushaltsgesetzes und der Änderung des Volksrechtegesetzes andererseits.
Beratung und Lesung der Verfassungsänderungen.
Gemäss Art. 112 der Verfassung erfordern Verfassungsänderungen auf Seite des Landtags Stimmeneinhelligkeit oder eine auf zwei nacheinander folgenden Landtagssitzungen sich aussprechende Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmeneinhelligkeit zu den Verfassungsänderungen kann anschliessend die zweite Lesung und Schlussabstimmung zum Finanzhaushaltsgesetz und zur Änderung des Volksrechtegesetzes durchgeführt werden. Das gesamte Gesetzesprojekt wäre damit abgeschlossen und realisiert.
Werden die Verfassungsänderungen mangels Einstimmigkeit nicht abschliessend beschlossen, erlangen aber eine Zustimmung von drei Viertel, so wird die Vorlage zum Finanzhaushaltsgesetz und zum Volksrechtegesetz abgesetzt und auf den November verschoben.
November 2010
Können die Verfassungsänderungen im Oktober-Landtag nicht abschliessend beschlossen werden, so wird sowohl der Bericht der Regierung zu den Änderungen der Verfassung als auch derjenige zur Neufassung des Finanz-
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haushaltsgesetzes und zur Anpassung des Volksrechtegesetzes für den November-Landtag erneut traktandiert.
Erhalten die Verfassungsänderungen die notwendige zweitmalige Zustimmung von drei Viertel, kann die zweite Lesung und Schlussabstimmung zum Finanzhaushaltsgesetz und zur Änderung des Volksrechtegesetzes durchgeführt werden. Das gesamte Gesetzesprojekt wäre damit abgeschlossen und realisiert.
Erfolgt die notwendige Zustimmung zur Verfassungsänderung nicht, gilt das gesamte Gesetzesvorhaben als erledigt resp. als nicht realisiert.
Der vorliegende Bericht ist mit der Stellungnahme der Regierung Nr. 7/2010 mit folgenden Ausnahmen identisch:
die Kommentare und die Vorlagen zu den Verfassungsänderungen sind nicht mehr enthalten;
die Art. 75 und 80 des Volksrechtegesetzes sind den neu vorgeschlagenen Betragsgrenzen für das Finanzreferendum angepasst;
Art. 30 des Finanzhaushaltsgesetzes ist den neu vorgeschlagenen Betragsgrenzen für das Finanzreferendum angepasst;
Die Übergangsbestimmung in Art. 34 des Finanzhaushaltsgesetzes wurde der neuen zeitlichen Ausgangslage (ggü. Frühjahr 2010) angepasst und der späteste Zeitpunkt für die Neubewertung der Aktiven und Passiven der Bilanz um ein Jahr nach hinten verschoben.
Im Rahmen der ersten Lesung wurden von den Landtagsabgeordneten Fragen aufgeworfen und Anregungen kundgetan. Sofern und soweit dazu von der Regierung nicht bereits anlässlich der ersten Lesung Stellung genommen wurde oder es sich nicht um rein legistische oder sprachliche Anpassungen handelt, wird nachfolgend zu diesen Fragen und Anregungen Stellung bezogen. Zudem bringt
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die Regierung einzelne Ergänzungen im Finanzhaushaltsgesetz an, welche sich in der Zwischenzeit im Rahmen der Einführung einer Anlagebuchhaltung ergeben haben und die zur Schaffung von Rechtssicherheit für die damit befassten Stellen notwendig erscheinen.
2.Grundsätzliche Fragen
LR-Systematik
1
16
6
61
611
LGBl-Nummern
2010 / 374
2010 / 373
Landtagssitzungen
20. Oktober 2010
Stichwörter
Finanz­an­lagen, Bewertung
Finanz­haus­halts­ge­setz
Finanz­leit­bild, Eckwerte
Finanz­re­fe­rendum, Höhe
Volks­rech­te­ge­setz