Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2018 / 96
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.1All­ge­meines
1.2Finan­zi­elle Entwicklung
1.3Budget 2018
1.4Geschäfts­ver­lauf 2018
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Bewilligung eines Nachtragskredits für den Liechtensteinischen Rundfunk
 
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Der Liechtensteinische Rundfunk (LRF) kann aufgrund der Rahmenbedingungen am Werbemarkt die für 2018 budgetierten Werbeerträge nicht erzielen und ist gleichzeitig mit Kostenerhöhungen konfrontiert. Nach aktueller Planung muss davon ausgegangen werden, dass per Ende des Jahres ein Liquiditätsbedarf von CHF 267'000 besteht, ohne dessen Sicherstellung bereits per Ende November 2018 eine Zahlungsunfähigkeit droht. Ein zusätzlicher Landesbeitrag zur Deckung des Liquiditätsbedarfs, wie er mit diesem Nachtragskredit beantragt wird, unterliegt der SUISA-Pflicht, weshalb sich der Betrag auf CHF 295'000 erhöht. Zusätzliche Mittel von CHF 3'000 werden zur Begleichung der dadurch zusätzlich entstehenden Steuerschuld (MwSt.) benötigt. Gesamthaft beläuft sich dieser Nachtragskredit somit auf CHF 298'000.
Trotz verschiedener durch den Verwaltungsrat definierter Massnahmen kann aufgrund der mutmasslicher Rechnung 2018 des LRF vom 3. Oktober 2018 im Geschäftsjahr 2018 weder die Liquidität sichergestellt noch ein ausgeglichenes Ergebnis erzielt werden. Ergebnisseitig muss von einem negativen Jahresergebnis von rund CHF 158'000 ausgegangen werden. Dies würde per 31.12.2018 ein hälftiger Kapitalverlust bedeuten, welcher Sanierungsmassnahmen von Seiten des Verwaltungsrates erfordern würde.
Durch den hier vorliegenden Nachtragskredit zur Deckung des Liquiditätsbedarfs wird dem LRF einerseits ermöglicht, seinen finanziellen Verpflichtungen mit liquiden Mitteln nachzukommen. Andererseits führt dieser als Einnahme zu verbuchende Nachtragskredit per Ende Jahr zu einem verbesserten Jahresergebnis von plus CHF 140'000 und somit zur Abwendung des Kapitalverlustes für den Liechtensteinischen Rundfunk.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
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Vaduz, 16. Oktober 2018
LNR 2018-1270
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Genehmigung eines Nachtragskredits für den Liechtensteinischen Rundfunk zulasten der Verwaltungsrechnung 2018 zu unterbreiten.
1.1Allgemeines
Das Gesetz über den Liechtensteinischen Rundfunk (LRFG) vom 23. Oktober 2003 bildet die Grundlage für den LRF. Art. 6 ff. definieren den öffentlich-rechtlichen Auftrag (Versorgungs- und Programmauftrag) des LRF. Hinsichtlich der Finanzierung regelt Art. 37 Abs. 1 LRFG die Einnahmequellen des LRF. Es sind dies die folgenden: Werbeeinnahmen, Landesbeitrag und weitere Einnahmen. Investitionen für Betriebseinrichtungen wie Studiogeräte, Sendeanlagen oder Informatikanlagen, die der LRF nicht mit eigenem Kapital zu finanzieren in der Lage ist, werden vom Verwaltungsrat bei der Regierung beantragt und gegebenenfalls in den Landesvoranschlag aufgenommen (vgl. Art. 38 Abs. 2 Satz 1 LRFG).
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2018 / 266
Landtagssitzungen
07. November 2018
Stichwörter
Lan­des­bei­trag
Liqui­di­täts­be­darf
Nach­trags­kredit Liech­tens­tei­ni­scher Rundfunk
SUISA-Pflicht