Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2005 / 98
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Ver­nehm­las­sungs­be­richt im Jahre 2004
3.Anwen­dung der neuen Rechnungslegungsvorschriften
4.Aus­blick
5.Schwer­punkte der Vorlage
6.Erläu­te­rungen zur Regierungsvorlage
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Konsequenzen
8.Räum­liche und orga­ni­sa­to­ri­sche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Totalrevision des Gesetzes über die "Liechtensteinischen Kraftwerke"
 
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Die Regierung verabschiedete am 5. Juni 2002 einen Vernehmlassungsbericht zur Schaffung eines Energieunternehmungsgesetzes (EUG) und zur Schaffung eines Gesetzes über die Liechtensteinischen Kraftwerke Aktiengesellschaft (LKWG) sowie zur Teilrevision des Wasserrechtsgesetztes (WRG). Diese Vorlage sah vor, dass das Gesetz vom 16. Juni 1947 betreffend die "Liechtensteinischen Kraftwerke" (LKW-Gesetz) im Rahmen einer Totalrevision per Ende 2002 durch ein neues Gesetz betreffend die "Liechtensteinischen Kraftwerke Aktiengesellschaft" abgelöst werden sollte. Im Hinblick auf die Liberalisierung des Strommarktes in Liechtenstein und den angrenzenden Ländern der Europäischen Union beabsichtigte die Regierung damals, bei den Liechtensteinischen Kraftwerken (LKW) einen Rechtsformwandel von einer öffentlich-rechtlichen Anstalt in eine privatrechtliche Gesellschaft durchzuführen. Es wurde aber bereits zu jenem Zeitpunkt festgehalten, dass mit der Liberalisierung des Strommarktes nicht zwingend ein Rechtsformwandel verbunden sein muss.
Die Vernehmlassungsergebnisse zeigten, dass sich die Vernehmlassungsteilnehmer teilweise kritisch gegen den Wandel der Rechtsform ausgesprochen haben. Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse und der sich daraus ergebenden Kenntnisse verzichtete die Regierung in der Folge damals auf eine Umwandlung der LKW in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft.
Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag schlägt die Regierung dem Hohen Landtag eine Totalrevision des Gesetzes betreffend die "Liechtensteinischen Kraftwerke" vor. Die Strukturen der LKW sollen modernisiert und flexibilisiert werden, ohne dass die bestehende Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt aufgegeben wird. Dabei ist vorgesehen, sämtliche Bestimmungen der Verordnung vom 2. November 1976 betreffend das Organisationsstatut für die Anstalt Liechtensteinische Kraftwerke, LGBl. 1976 Nr. 71, in das Gesetz einzuarbeiten und die Verordnung aufzuheben. Aufgrund der neuen Rechtspraxis des StGH ist es notwendig und auch sinnvoll, die wichtigen Bestimmungen zur Organisation, den Organe, Aufgaben etc. ebenfalls im Gesetz (und nicht mehr in einer Verordnung) zu regeln und so dem Erfordernis der Bestimmtheit von Gesetzen nachzukommen.
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Die LKW sind gestützt auf das Elektrizitätsmarktgesetz (EMG), LGBl.2002 Nr. 144, verpflichtet, in ihrer Rechnungslegung die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaften gemäss dem Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) anzuwenden. Die Umstellung der Jahresrechnung wird erstmalig mit dem Jahresabschluss 2005 erfolgen und war insbesondere auch im Budget für das Jahr 2006 zu berücksichtigen. Da die Neubewertungen gemäss dem "true & fair-view"-Prinzip einen massiven Anstieg der gesamten Aktiven der LKW um rund CHF 160'000'000 per 31. Dezember 2004 zur Folge haben, spricht sich die Regierung für eine Erhöhung des Anstaltskapitals von CHF 12'000'000 auf CHF 25'000'000 auf den 1. Januar 2006 aus.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
Personelle und finanzielle Auswirkungen
Die Regierungsvorlage hat keine personellen Auswirkungen.
Gemäss Art. 9 des Finanzgesetzes für das Jahr 2006 ist das Anstaltskapital der LKW mit 5,5 % zu verzinsen. Aufgrund der rückwirkenden Erhöhung des Anstaltskapitals von CHF 12'000'000 auf CHF 25'000'000 per 1. Januar 2006 ist der Zinsertrag im Landesvoranschlag entsprechend anzupassen.
Räumliche und organisatorische Auswirkungen
Die Regierungsvorlage hat keine räumlichen Auswirkungen. In organisatorischer Hinsicht ist die Regierung aufgefordert, nach Inkrafttreten der Gesetzesvorlage eine externe Revisionsstelle der LKW zu bestellen.
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Vaduz, 22. November 2005
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Gesetzes über die "Liechtensteinischen Kraftwerke" zu unterbreiten.
1.1Vernehmlassungsbericht im Jahre 2002
Am 5. Juni 2002 verabschiedete die Regierung einen Vernehmlassungsbericht zur Schaffung eines Energieunternehmungsgesetzes (EUG) und zur Schaffung eines Gesetzes über die Liechtensteinischen Kraftwerke Aktiengesellschaft (LKWG) sowie zur Teilrevision des Wasserrechtsgesetzes (WRG). Die Vernehmlassungsvorlage sah u. a. vor, dass das Gesetz vom 16. Juni 1947 betreffend die "Liechtensteinischen Kraftwerke" (LKW-Gesetz) im Rahmen einer Totalrevision per Ende 2002 durch ein neues Gesetz betreffend die "Liechtensteinischen Kraftwerke Aktiengesellschaft" abgelöst werden sollte. Im Hinblick auf die Liberalisierung des Strommarktes in Liechtenstein und in den angrenzenden Ländern der Europäischen Union erachtete es die Regierung als nötig, die Strukturen der LKW an die
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neuen Gegebenheiten anzupassen. Als anzustrebende Ziele wurden mehr unternehmerischer Handlungsspielraum, schnellere Reaktionsfähigkeit, Verkürzung der Entscheidungswege und Flexibilisierung der Betriebsabläufe genannt. Die Regierung beabsichtigte deshalb, die Rechtsform der LKW von einer öffentlich-rechtlichen Anstalt in eine privatrechtliche Gesellschaft zu wandeln. Die Untersuchungen hatten gezeigt, dass die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft eine geeignete Variante darstellt, um die oberwähnten Ziele zu erreichen.
Die Vernehmlassungsergebnisse ergaben, dass sich die Vernehmlassungsteilnehmer teilweise kritisch gegen den Wandel der Rechtsform ausgesprochen haben. Die Meinungen einiger Vernehmlassungsteilnehmer zur geplanten Umwandlung können wie folgt zusammengefasst werden:
die Ziele (mehr unternehmerischer Handlungsspielraum, schnellere Reaktionsfähigkeit, Verkürzung der Entscheidungswege, Flexibilisierung der Betriebsabläufe) könnten auch in der bestehenden Gesellschaftsform erreicht werden;
die gemeinwirtschaftlichen und die privatwirtschaftlichen Ziele wären in einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft nicht miteinander vereinbar;
es bestünde die Gefahr der Quersubventionierung innerhalb der Aktiengesellschaft;
die Netzinfrastruktur als Basis der Versorgungssicherheit solle weiterhin im Besitz des Landes bleiben.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2009 / 355
Landtagssitzungen
15. Dezember 2005
Stichwörter
Liech­tens­tei­ni­schen Kraft­werke, Total­re­vi­sion LKWG
LKWG, Totalrevision
LKW-Gesetz, TotalrevisionLKWG