Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2018 / 98
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.1Ein­la­gen­si­che­rungs- und Anle­ge­rent­schä­di­gungs­ge­setz; EAG)
1.2Abän­de­rung des Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setzes (FMAG)
1.3Abän­de­rung des Ban­ken­ge­setzes (BankG)
1.4Abän­de­rung des E-Geld­ge­setzes (EGG)
1.5Abän­de­rung des Gesetzes über die Ver­walter alter­na­tiver Invest­ment­fonds (AIFMG)
1.6Abän­de­rung des Gesetzes über bes­timmte Orga­nismen für gemein­same Anlagen in Wert­pa­pieren (UCITSG)
1.7Abän­de­rung des Gesetzes über die Ver­mö­gens­ver­wal­tung (Ver­mö­gens­ver­wal­tungs­ge­setz; VVG)
1.8Abän­de­rung des Wert­pa­pier­pro­spekt­ge­setzes (WPPG)
1.9Abän­de­rung des Sanie­rungs- und Abwick­lungs­ge­setzes (SAG)
1.10Abän­de­rung des Fern-Finanz­dienst­lei­stungs­ge­setzes (FernFinG)
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Erlass eines Gesetzes über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerent- schädigungsgesetz - EAG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze 
 
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Mit der Vorlage soll die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme - nachfolgend kurz als "ESRL" (Einlagensicherungsrichtlinie) bezeichnet - durch den Erlass eines neuen Gesetzes, dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG), in Liechtenstein umgesetzt werden.
Mit der Neufassung der ESRL, welche die bis anhin geltende Richtlinie 94/19/EG ersetzt, erhalten Einleger einen verbesserten Zugang zu Einlagensicherungssystemen. Durch eine umfassendere und präziser festgelegte Deckung, kürzere Erstattungsfristen, verbesserte Informationen und solidere Finanzierungsanforderungen soll sich das Vertrauen der Einleger in die Finanzstabilität im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verbessern.
Die ESRL verpflichtet die EWR-Mitgliedstaaten, zumindest ein nationales Sicherungssystem anzuerkennen, das für die Durchführung der Einlagensicherung bei Banken zuständig ist. Jede Bank muss einem Einlagensicherungssystem angehören. Das Sicherungssystem ist von einer zuständigen nationalen Behörde zu beaufsichtigen; diese Funktion soll bei der FMA verbleiben.
Kernaufgabe des Einlagensicherungssystems ist der Schutz der Einleger vor den Folgen der Insolvenz einer Bank. Die Deckungssumme beträgt 100'000 CHF, wobei die Obergrenze der Deckungssumme pro Einleger und Bank gilt. Die Erstattungsfrist wird stufenweise auf sieben Arbeitstage zu verkürzen sein. Bezüglich der Finanzierung der Einlagensicherungssysteme legt die ESRL neu eine ex-ante-Zielausstattung fest, die das Sicherungssystem binnen neun Jahren ab Ablauf der Umsetzungsfrist der ESRL aufzubauen hat.
Die ESRL wurde in der EU am 12. Juni 2014 veröffentlicht und war von den EU-Mitgliedstaaten bis 3. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen. Für das Ansehen, die Stellung und die Gleichwertigkeit des Finanzplatzes Liechtenstein im EWR ist es essentiell, die ESRL möglichst zeitnahe im nationalen Recht umzusetzen.
Im vorgeschlagenen neuen EAG finden sich jedoch nicht nur die Bestimmungen über die Einlagensicherung bei Banken zur Umsetzung der ESRL. Nach internationalem Vorbild erscheint es angebracht, auch die derzeit in Bankengesetz und
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Bankenverordnung vorgesehenen Regelungen über die Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (die der Umsetzung der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG [nachfolgend "AERL"] dienen) mit den Regelungen der Einlagensicherung zusammenzuführen. Die bisher im Gesetz über die Banken und Wertpapierfirmen (BankG) und in der Bankenverordnung (BankV) enthaltenen Bestimmungen über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung werden daher im EAG systematisch - jedoch in getrennten Abschnitten - zusammengeführt. Die bestehenden Regulierungen werden aufgehoben.
Zudem sieht die Vorlage auch erforderliche Begleitanpassungen im Bankengesetz (BankG), im E-Geldgesetz (EGG), im Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), im Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), im Gesetz über die Vermögensverwaltung (VVG), im Wertpapierprospektgesetz (WPPG), im Gesetz über die Sanierung- und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (SAG) und im Gesetz über die Finanzmarktaufsicht (FMAG) vor.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 30. Oktober 2018
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Erlass eines Gesetzes über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - EAG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Bis dato sind die wesentlichen Regelungen über die Einlagensicherung im Bankengesetz (BankG) und in der Bankenverordnung (BankV) enthalten. Sie basieren auf den Vorgaben der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme und der Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist.
Am 12. Juni 2014 wurde die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (nachfolgend "ESRL") im Amtsblatt der EU veröffentlicht (ABl.
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L 173 vom 12.6.2014, S. 149 ff). Die EU-Mitgliedstaaten hatten die Richtlinie bis 3. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie wurde bislang nicht in das EWR-Abkommen übernommen und derzeit ist auch nicht absehbar, bis wann mit einem entsprechenden Übernahmebeschluss zu rechnen ist. Durch den vorzeitigen nationalen Nachvollzug der ESRL soll eine Gleichwertigkeit des nationalen Rechts mit dem EU-Rechtsbestand erreicht werden.
Eines der zentralen Anliegen der neugefassten ESRL ist die Herstellung von Kohärenz im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), was die Funktionsfähigkeit und Ausstattung der nationalen Einlagensicherungssysteme betrifft (vgl. etwa die weiter eingeschränkten Übergangsbestimmungen und Fristen in Art. 19 der Richtlinie; siehe auch Erwägungsgrund [ErwG.] 2 der ESRL).
Die ESRL treibt die Harmonisierung der nationalen Einlagensicherungssysteme weiter voran. Dies betrifft nicht nur die Zielausstattung des Einlagensicherungssystems, sondern auch die Verkürzung der Auszahlungsfrist im Sicherungsfall sowie die Informationspflichten des nationalen Einlagensicherungssystems.
Um die Kohärenz des Einlagensicherungssystems in Liechtenstein mit den geänderten Vorgaben der Europäischen Union in Einklang zu bringen, ist es unerlässlich, die neue ESRL möglichst zeitnahe in das liechtensteinische Recht zu übernehmen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2019 / 112
2019 / 111
2019 / 110
2019 / 109
2019 / 108
2019 / 107
2019 / 106
2019 / 105
2019 / 104
2019 / 103
Stichwörter
EAG
Ein­la­gen­si­che­rungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
Ein­la­gen­si­che­rungs­richt­linie
Ein­la­gen­si­che­rungs­sys­teme
ESRL
Insol­venz einer Bank
natio­nales Sicherungssystem
Richt­linie 2014/49/EU
Schutz der Einleger