Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Vorprüfung der angemeldeten Volksinitiative zur Aufhebung des Gesetzes über den "Liechtensteinischen Rundfunk"
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Mit Datum vom 5. März 2024 meldeten zwei Vereinsmitglieder der Demokraten pro Liechtenstein (DpL) bei der Regierung ein Initiativbegehren zur Aufhebung des Gesetzes über den "Liechtensteinischen Rundfunk" (Privatisierung Radio L) zur Vorprüfung an.
Die Regierung nimmt mit dem vorliegenden Bericht und Antrag die gemäss Art. 70 Abs. 1 des Volksrechtegesetzes erforderliche Vorprüfung des Initiativbegehrens hinsichtlich dessen Übereinstimmung mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen sowie der Erfüllung weiterer rechtlicher Vorgaben zuhanden des Landtages vor.
Die Regierung kommt dabei zum Schluss, dass das Initiativbegehren mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen vereinbar ist und auch die weiteren rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Zu beachten sind jedoch die erheblichen Auswirkungen auf die Medienlandschaft Liechtensteins im Falle einer Annahme der Initiative, die mit vorliegendem Bericht und Antrag ebenfalls aufgezeigt werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Betroffene Stelle
Liechtensteinischer Rundfunk (LRF)
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Vaduz, 14. Mai 2024
LNR 2024-758
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Vorprüfung des angemeldeten Initiativbegehrens zur Aufhebung des Gesetzes über den "Liechtensteinischen Rundfunk" (Privatisierung Radio L) zu unterbreiten.
Mit Datum vom 5. März 2024 wurde bei der Regierung durch zwei Vereinsmitglieder der Demokraten pro Liechtenstein (DpL) eine Volksinitiative zur Aufhebung des Gesetzes über den "Liechtensteinischen Rundfunk"
1 (Privatisierung Radio L) im Sinne der Art. 80 ff. des Volksrechtegesetzes
2 und gemäss Art. 64 der -
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Verfassung
3 des Fürstentums Liechtenstein (LV) angemeldet. Die Initiative enthält eine Rückzugsklausel gemäss Art. 82b VRG.
Der Wortlaut der Initiative samt Begründung und überarbeitetem Gesetzestext ist diesem Bericht und Antrag als Beilage angefügt.
Gemäss Art. 70b Abs. 1 VRG prüft die Regierung nach Anmeldung des Initiativbegehrens im Rahmen einer sogenannten Vorprüfung, ob dieses mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt und übermittelt ihren Bericht samt Eingaben dem Landtag zur Weiterbehandlung. Der Landtag hat in seiner nächsten Sitzung das Initiativbegehren in Behandlung zu ziehen und über eine allfällige Nichtigkeit der Initiative zu entscheiden. Mit vorliegendem Bericht und Antrag legt die Regierung dem Landtag das Ergebnis ihrer Prüfung vor.
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1 | Gesetz vom 23. Oktober 2003 über den "Liechtensteinischen Rundfunk" (LRFG); LGBl. 2003 Nr. 229. |
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2 | Gesetz vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG); LGBl. 1973 Nr. 50. |
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3 | Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921; LGBl. 1921 Nr. 15. |
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