Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1990 / 52
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Ein­lei­tung
1.Anlass
2.Beant­wor­tung
 
Interpellationsbeantwortung der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Interpellation vom 28. März 1990 der Abgeordneten Gün- ther Wohlwend, Reinhard Walser, Alfons Schädler, Paul Kindle, Patrick Hilty und Oswald Kranz betreffend Kontrollver- fahren zu den Stempelabgaben
 
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Vaduz, den 5. Juni 1990
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Interpellationsbeantwortung zu unterbreiten:
1.Anlass
Am 28. März 1990 haben die Abgeordneten Günther Wohlwend, Reinhard Walser, Alfons Schädler, Paul Kindle, Patrick Hilty und Oswald Kranz gestützt auf § 34 der Geschäftsordnung für den Landtag eine Interpellation eingereicht und die nachstehende Frage an die Regierung gerichtet:
Gemäss Artikel 8 der Ausführungsbestimmungen betreffend die Durchführung der Bundesgesetzgebung über die Stempelabgaben übermittelt die Liechtensteinische Steuerverwaltung der Eidgenössischen Steuerverwaltung laufend Kopien der Vermögens- und Ertragsrechnungen der in Artikel 5 Absatz 1 dieser Ausführungsbestimmungen genannten Ver-
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bandspersonen sowie der sonst als stempelsteuerpflichtig registrierten Personen (z.B. für bestimmte Effektenhändler). Ist dieses Kontrollverfahren notwendig und könnte Artikel 8 der genannten Ausführungsbestimmungen nicht ersatzlos aufgehoben werden?
Die Interpellation wird wie folgt begründet:
"Gemäss Artikel 31 des Einführungsgesetzes vom 13. Mai 1924 zum Zollvertrag mit der Schweiz, LGBl. 1924 Nr. 11, wird der Bezug der Stempelsteuern gemäss den Bestimmungen des Eidgenössischen Rechts durch besondere Ausführungsbestimmungen, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Einvernehmen mit der Fürstlichen Regierung erlassen werden, geregelt. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen betreffend die Durchführung der Bundesgesetzgebung über die Stempelabgaben wurden am 14. Mai 1974, LGBl. 1974 Nr. 33, erlassen. Gemäss Artikel 8 dieser Ausführungsbestimmungen ist ein Kontrollverfahren vorgesehen, wonach die Liechtensteinische Steuerverwaltung der Eidgenössischen Steuerverwaltung laufend Kopien der Vermögens- und Ertragsrechnungen der als stempelsteuerpflichtig registrierten Verbandspersonen und weiteren Personen übermittelt. Die Unterzeichner dieser Interpellation fragen sich nun, ob es wirklich notwendig ist, solche vertraulichen Dokumente der Behörde eines anderen Staates zu überlassen und ob die-
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ses Kontrollverfahren nicht anders abgewickelt werden, ohne dass entsprechende Dokumente nach Bern gesandt werden müssen".
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 16./17. Mai 1990 die Interpellation zur Beantwortung an die Regierung weitergeleitet. Die Regierung nimmt dazu wie folgt Stellung:
Landtagssitzungen
28. Juni 1990
17. Mai 1990